§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Vereinen
1. Nach Eintragung in das Vereinsregister am Amtsgericht trägt der Verein den Namen
"1. Quedlinburger Angelverein e.V. im Landesanglerverband Sachsen - Anhalt e.V."
2. Sitz des Vereins ist die Geschäftsstelle im Gernröder Weg 5 in Quedlinburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anglerverbandes e.V. des Landesanglerverbandes
Sachsen - Anhalt und im Angelverein Ostharz - Landkreis Quedlinburg e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein erstrebt die Zusammenführung von Anglern der Stadt Quedlinburg, aber
auch anderer Gemeinden zum Zwecke der waidgerechten Ausübung des Angelns und
der Verwirklichung des Grundsatzes der Einheit von Biotop- und Artenschutz.
Er setzt sich für die Schaffung gesunder Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit ein.
Der Verein will insbesondere die Möglichkeit und Voraussetzung für alle Formen
des Angelns entsprechend der Gewässerordnung erhalten, einen Beitrag zum Natur-
und Umweltschutz leisten und rege an der Erhaltung, Pflege der Gewässer und
an der Hege der Fischbestände mitwirken.
2. Zur Verwirklichung dieserZielstellung arbeitet der Verein im LAV, dessen Mitglied er ist.
Er hält Verbindung zu kommunalen Einrichtungen und sonstigen Organisationen,
welche sich für die Gestaltung der Landeskultur, dem Umwelt- und Naturschutz
und für den Sport einsetzen.
3. Förderung der Jugend und der Altenhilfe;
4. Förderung des Sports;
5. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
6. Die Verfolgung dieser Zielstellung geschieht auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Um die Mitgliedschaft in den Verein zu erlangen, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
beim Vereinsvorstand einzureichen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt
werden muss.
Mitglied kann jeder werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat.
Der Verein hat:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Angler, welche diese Satzung anerkennen.
Außerordentliche Mitglieder können Unternehmen, Institutionen und Organisationen sein,
die den Angelsport unterstützen oder fördern, und die einen Antrag auf Mitgliedschaft
gestellt haben.
Ehrenmitglieder sind Einzelmitglieder, die sich um den Angelsport verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen und der Beitag wird vom Verein
getragen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem
Mitgliedschaftsverhältnis in Zusammenhang stehenden Belangen.
Sie haben das Recht:
- im Rahmen hoheitlicher Gesetze ( Fischereigesetz des Landes Sachsen - Anhalt ) und Bestimmungen des Landesanglerverbandes an dessen Angelgewässern den
Angelsport auszuüben;
- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
- den Vorstand zu wählen und vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen, hat
altersunabhängig jedes Mitglied
- das Recht in den Vorstand gewählt zu werden hat jedes Mitglied, welches das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- sich nach den Normen des Fischereigesetzes des Landes Sachsen - Anhalt und der
Satzung des Landesanglerverbandes zu richten;
- die Satzung des 1. Quedlinburger Angelverein zu achten und durchzusetzen
- sich gegenüber der Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten
- seinen finanziellen Verpflichtungen entsprechend der Finanzordnung des Vereins nachzukommen
- dem Landesanglerverband zur Pacht oder zur Nutzung übertragenen, von ihm geschaffenen bzw. erworbenen Gewässer und baulichen Anlagen zu pflegen und zu schützen, sowie durch persönliche Leistungen entsprechend den Beschlüssen
des Vereins beizutragen
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austrittserklärung, welche beim Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes schriftlich einzureichen ist. Diese ist nur zum Schluss eines Kalender- jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
- das Ableben eines Mitgliedes
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Richtlinien werden in Anlehnung des Landesanglerverbandes bestimmt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung in einstimmiger Mehrheit gewählt. Er besteht aus: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Gewässerwart, dem Sportwart, dem Schriftführer und dem Jugendwart.
Der Verein ist eine juristische Person, wird gerichtlich und außergerichtlich durch dem Vorsitzenden, dem stellvertretenen Vorsitzenden oder dem Schriftführer vertreten.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Vorschläge über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage
der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstands-
mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes aus, so wählt der Vorstand selbst ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen, welcher auch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstands-
vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt in mündlicher, telefonischer oder schriftlicher Form, wobei die Beachtung einer Einberufungsfrist von einer Woche erforderlich ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, in jedem Falle der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmgleichheit, die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Vorstandssitzungen werden vom Veinsvorsitzenden oder bei Verhinderung seinem Stellvertreter geleitet. Vorstands-
beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen. In das Beschlussbuch ist der Ort und die Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis einzutragen.
§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr hat jeder, der Mitglied
im Sinne § 3 dieser Satzung ist, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann bei Verhinderung ein anderes Vereinsmitglied bevollmächtigt werden, wobei ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen vertreten darf. Eine solche Bevollmächtigung ist regelmäßig nur für eine Mitgliederversammlung zu erteilen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und über die Ernennung
von Ehrenmitgliedern
5. Festsetzung und Kontrolle von Disziplinarmaßnahmen
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbeich die Meinung der Mitglieder- versammlung einholen.
§ 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst in jedem Quartal einmal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
1. Die Einladung erfolgt schriftlich in Form des bestätigten Jahresveranstaltungsplanes, der
bei der Kassierung des Beitrages ausgehändigt wird.
2. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es der Schriftform.
3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Beschlussfassung: einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung ( Schriftlich oder Handzeichen ) wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Teilnahme von Vertretern diverser Medien an der Mitgliederversammlung bestimmt die Mitgliederversammlung durch einfache Abstimmung.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll einer Mitgliederversammlung gibt Auskunft über:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer, Zahl der erschienenen Mitglieder
- einzelne Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- bei Satzungsänderung muss der genaue Wortlaut angegeben werden
§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Vom Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist wie im § 15 vorzugehen.
§ 19 Die Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt zur Wahlversammlung des Vorstandes auch jeweils mindestens 3 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung des Vorstandes. Sie haben das Recht an allen Beratungen des Vorstandes teilzunehmen, sowie Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassen-
prüfer den Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 20 Auflösung des Verein und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn die Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen Stimmen vorliegt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Landesanglerverband Sachsen - Anhalt e.V., der gleiche Zwecke
verfolgt und und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. November 2005 in Quedlinburg beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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